Kontakt
Hellbernd Elektrotechnik
Gottlieb-Daimler-Straße 6
49377 Vechta
Homepage:www.hellbernd.de
Telefon:04441 921700
Fax:04441 921703

Wir suchen Verstärkung

Auf der Suche nach einem neuen Job in der Elektrobranche? Dann sind wir Anlaufstelle Nummer 1. Folge dem Link zu unserer Stellenübersicht und werde Teil von Team Hellbernd.

Zur Stellenübersicht
Facebook
Instagram
Telefon
Mail

Photovoltaik-Anlagen einbauen mit staatlicher Förderung

Nutzen Sie die Förder­mittel des Staates, wenn Sie mit der eigenen Photo­voltaik-Anlage Strom erzeugen möchten.

Photovoltaik-Fördersätze

Refinanzieren Sie den selbst erzeugten Strom

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale Förder­instrument für die Strom­erzeugung aus rege­nerativen Energien. Ziel ist, den Anteil erneuer­barer Ener­gien an der Strom­versorgung bis 2050 auf min­destens 80 Prozent zu er­höhen. Das EEG garan­tiert Ihnen als Anlagen­betreiber die Ab­nahme Ihres Stroms zu fest­gelegten Preisen. Die Ver­gütung wird für einen Zeit­raum von 20 Jahren gewährt. Ist Ihre An­lage gut geplant und wird optimal betrieben, sichert das EEG so ihre Refinan­zierung plus angemessene Ren­dite. Die Vergütungs­sätze finden Sie weiter unten.

Darüber hi­naus fördert die KfW den Einbau, die Erwei­terung und den Er­werb einer Photo­voltaik-Anlage zur Nut­zung ein­schließ­lich der zu­gehörigen Kosten für Pla­nung, Projek­tierung und Installa­tion als Einzel­maß­nahme mit dem Kredit Nr. 270 - Erneuer­bare Energien - Standard.

Zusätzlich empfehlen wir, Ihre Daten in die Förder­daten­bank einzugeben, um alle passenden Förder­programme angezeigt zu bekommen. Auch die Förder­programme der ein­zelnen Bundes­länder werden dabei berück­sichtigt.

Wichtiger Hinweis: Alle Angaben zu Fördermitteln auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr.


Vergütungssätze ab 01.08.2024 bis 31.01.2025

Fördersätze - Einspeise­vergütung für Inbetrieb­nahmen vom 01.08.2024 bis 31.01.2025

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

Teileinspeisung (ct/kWh)

8,03

6,95

5,68

Volleinspeisung (ct/kWh)

12,73

10,68

10,68

Anlagenbetreiber können sich entscheiden, die PV-Anlage vorrangig für den Eigen­verbrauch zu nutzen oder den kompletten PV-Strom in das öffent­liche Netz einzuspeisen für eine etwas höhere Einspeise­vergütung.

Möglich ist auch ein „Anlagen­splitting“, indem ein Anlagenteil für Eigen­verbrauch und ein weiterer für die Voll­einspeisung in Betrieb genom­men wird. Die Anlagen müssen in diesem Fall mess­technisch getrennt erfasst werden, wodurch ein höherer Aufwand bei der Installation zu erwarten ist.

Bei Anlagen mit > 100 kWp installierter Leistung besteht weiter­hin die Pflicht zur Strom­direkt­vermarktung über einen Energie­dienstleister, welcher Zugang zur Strom­börse hat. Dies gilt sowohl für Eigen­verbrauchs- als auch für Voll­einspeise-Anlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom­direkt­vermarktung (Markt­prämien­modell) ist um 0,4 Ct höher.


Anzulegende Werte bei Direkt­vermarktung für Inbetrieb­nahmen vom 01.08.2024 bis 31.01.2025

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 400

bis 1 MWp

Teileinspeisung

8,43

7,35

6,08

6,08

6,08

Volleinspeisung

13,13

11,08

11,08

11,08

7,94

Die anzulegenden Werte berück­sichtigen noch nicht die im Solar­paket I vor­gesehene Erhöhung um 1,5 Cent/kWh für Anlagen ab 40 kW Leistung. Die erhöhte För­derung wird erst dann recht­lich wirksam, wenn sie beihilfe­rechtlich von der Euro­päischen Kom­mission genehmigt wurde. Die ent­sprechende Geneh­migung wurde noch nicht erteilt.

Bei Anlagen mit > 100 kWp installierter Leistung besteht weiter­hin die Pflicht zur Strom­direkt­vermarktung über einen Energie­dienstleister, welcher Zugang zur Strom­börse hat. Dies gilt sowohl für Eigen­verbrauchs- als auch für Voll­einspeise-Anlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom­direkt­vermarktung (Markt­prämien­modell) ist um 0,4 Ct höher.

Vergütungssätze ab 01.02.2024 bis 31.07.2024

Fördersätze - Einspeise­vergütung für Inbetrieb­nahmen vom 01.02.2024 bis 31.07.2024

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 400

bis 1 MWp

Teileinspeisung (ct/kWh)

8,11

7,03

5,74

-

-

Volleinspeisung (ct/kWh)

12,87

10,79

10,79

6,2

6,2

Anlagenbetreiber können sich entscheiden, die PV-Anlage vorrangig für den Eigen­verbrauch zu nutzen oder den kompletten PV-Strom in das öffent­liche Netz einzuspeisen für eine etwas höhere Einspeise­vergütung.

Möglich ist auch ein „Anlagen­splitting“, indem ein Anlagenteil für Eigen­verbrauch und ein weiterer für die Voll­einspeisung in Betrieb genom­men wird. Die Anlagen müssen in diesem Fall mess­technisch getrennt erfasst werden, wodurch ein höherer Aufwand bei der Installation zu erwarten ist.

Bei Anlagen mit > 100 kWp installierter Leistung besteht weiter­hin die Pflicht zur Strom­direkt­vermarktung über einen Energie­dienstleister, welcher Zugang zur Strom­börse hat. Dies gilt sowohl für Eigen­verbrauchs- als auch für Voll­einspeise-Anlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom­direkt­vermarktung (Markt­prämien­modell) ist um 0,4 Ct höher.


Anzulegende Werte bei Direkt­vermarktung für Inbetrieb­nahmen vom 01.02.2024 bis 31.07.2024

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 400

bis 1 MWp

Teileinspeisung

8,51

7,43

6,14

6,14

6,14

Volleinspeisung

13,27

11,19

11,19

9,31

8,02

Anlagenbetreiber können sich entscheiden, die PV-Anlage vor­rangig für den Eigen­verbrauch zu nutzen oder den kompletten PV-Strom in das öffent­liche Netz einzuspeisen für eine etwas höhere Einspeise­vergütung.

Möglich ist auch ein „Anlagensplitting“, indem ein Anlagen­teil für Eigen­verbrauch und ein weiterer für die Voll­einspeisung in Betrieb genommen wird. Die Anlagen müssen in diesem Fall mess­technisch getrennt erfasst werden, wodurch ein höherer Auf­wand bei der Installation zu erwarten ist.

Bei Anlagen mit > 100 kWp installierter Leistung besteht weiter­hin die Pflicht zur Strom­direkt­vermarktung über einen Energie­dienstleister, welcher Zugang zur Strom­börse hat. Dies gilt sowohl für Eigen­verbrauchs- als auch für Voll­einspeise-Anlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom­direkt­vermarktung (Markt­prämien­modell) ist um 0,4 Ct höher.

Vergütungssätze bis 31.01.2024

Vergütungssätze bei Eigen­verbrauch mit Überschuss­einspeisung für Inbetrieb­nahmen vom 01.01.2023 bis 31.01.2024

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 400

bis 1 MWp

Feste Einspeisevergütung

8,2

7,1

5,8

-

-

Marktprämienmodell (Direktvermarktung)

8,6

7,5

6,2

6,2

6,2

Anlagenbetreiber können sich entscheiden, die PV-Anlage vorrangig für den Eigen­verbrauch zu nutzen oder den kompletten PV-Strom in das öffent­liche Netz einzuspeisen für eine etwas höhere Einspeise­vergütung.

Möglich ist auch ein „Anlagen­splitting“, indem ein Anlagenteil für Eigen­verbrauch und ein weiterer für die Voll­einspeisung in Betrieb genom­men wird. Die Anlagen müssen in diesem Fall mess­technisch getrennt erfasst werden, wodurch ein höherer Aufwand bei der Installation zu erwarten ist.

Bei Anlagen mit > 100 kWp installierter Leistung besteht weiter­hin die Pflicht zur Strom­direkt­vermarktung über einen Energie­dienstleister, welcher Zugang zur Strom­börse hat. Dies gilt sowohl für Eigen­verbrauchs- als auch für Voll­einspeise-Anlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom­direkt­vermarktung (Markt­prämien­modell) ist um 0,4 Ct höher.


Vergütungssätze bei Voll­einspeisung für Inbetrieb­nahmen vom 01.01.2023 bis 31.01.2024

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 400

bis 1 MWp

Festvergütung

13

10,9

10,9

-

-

Marktprämienmodell (Stromdirektvermarktung)

13,4

11,3

11,3

9,4

8,1

Anlagenbetreiber können sich entscheiden, die PV-Anlage vor­rangig für den Eigen­verbrauch zu nutzen oder den kompletten PV-Strom in das öffent­liche Netz einzuspeisen für eine etwas höhere Einspeise­vergütung.

Möglich ist auch ein „Anlagensplitting“, indem ein Anlagen­teil für Eigen­verbrauch und ein weiterer für die Voll­einspeisung in Betrieb genommen wird. Die Anlagen müssen in diesem Fall mess­technisch getrennt erfasst werden, wodurch ein höherer Auf­wand bei der Installation zu erwarten ist.

Bei Anlagen mit > 100 kWp installierter Leistung besteht weiter­hin die Pflicht zur Strom­direkt­vermarktung über einen Energie­dienstleister, welcher Zugang zur Strom­börse hat. Dies gilt sowohl für Eigen­verbrauchs- als auch für Voll­einspeise-Anlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom­direkt­vermarktung (Markt­prämien­modell) ist um 0,4 Ct höher.

Vergütungssätze bis 31.12.2022

Vergütungssätze bei Eigen­verbrauch mit Überschuss­einspeisung für Inbetrieb­nahmen vom 30.07.2022 bis 31.12.2022

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 750

Feste Einspeisevergütung

8,2

7,1

5,8

-

Marktprämienmodell (Direktvermarktung)

8,6

7,5

6,2

6,2

Für Anlagen ab 300 kWp bis 750 kWp installierter Leistung, mit Inbetrieb­nahmen zwischen 30.07.2022 bis 31.12.2022, wird die Markt­prämie für 80 % der in einem Jahr erzeugten Strom­menge aus­bezahlt (vor der aktuellen EEG-Änderung lag der Wert bei 50 %). Ab 01.01.2023 entfällt diese Be­grenzung voll­ständig.


Vergütungssätze bei Voll­einspeisung für Inbetrieb­nahmen vom 30.07.2022 bis 31.12.2022

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 300

bis 750

Festvergütung

13

10,9

10,9

-

-

Marktprämienmodell (Stromdirektvermarktung)

13,4

11,3

11,3

9,4

6,2

Vergütungssätze bis Juli 2022

Vergütungs­sätze in Cent/kWh - Feste Einspeise­vergütung:

Inbetriebnahme

Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude nach § 48 Abs. 2 EEG

Sonstige Anlagen bis 100 kWp

bis 10 KWp

bis 40 KWp

bis 100 kWp

ab 01.01.2021**

8,16

7,93

6,22

5,61

ab 01.02.2021**

8,04

7,81

6,13

5,53

ab 01.03.2021**

7,92

7,70

6,04

5,44

ab 01.04.2021**

7,81

7,59

5,95

5,36

ab 01.05.2021**

7,69

7,47

5,86

5,28

ab 01.06.2021**

7,58

7,36

5,77

5,20

ab 01.07.2021**

7,47

7,25

5,68

5,12

ab 01.08.2021**

7,36

7,15

5,60

5,05

ab 01.09.2021**

7,25

7,04

5,51

4,97

ab 01.10.2021**

7,14

6,94

5,43

4,89

ab 01.11.2021**

7,03

6,83

5,35

4,82

ab 01.12.2021**

6,93

6,73

5,27

4,75

ab 01.01.2022**

6,83

6,63

5,19

4,67

ab 01.02.2022**

6,73

6,53

5,11

4,60

ab 01.03.2022**

6,63

6,44

5,03

4,53

ab 01.04.2022**

6,53

6,34

4,96

4,46

ab 01.05.2022**

6,43

6,25

4,88

4,40

ab 01.06.2022**

6,34

6,15

4,81

4,33

ab 01.07.2022**

6,24

6,06

4,74

4,26

ab 30.07.2022**

8,20

7,10

5,80

-

** Degressions­berechnung nach § 49 EEG 2021 (anzu­legen­der Wert siehe unten abzgl. 0,4 Cent/kWh nach § 53 Abs. 1 EEG 2021)

Die in dieser Tabelle gemachten Angaben sind als Orien­tierungs­hilfe gedacht und erheben keinen An­spruch auf Voll­ständig­keit. Maß­geb­lich ist hier die gültige Recht­sprechung und die gesetz­lichen Rege­lungen und Verord­nun­gen.

Anzulegende Werte in Cent/kWh bis Juli 2022

Anzulegende Werte in Cent/kWh

Marktprämienmodell (ab 100 kWp verpflichtend):

Der Anzulegende Wert bezeich­net die maxi­male Vergü­tungs­höhe für Erneuer­bare-Energien-Anlagen und geht aus dem EEG-Gesetz hervor. Der Anzulegende Wert berech­net sich aus der Summe des monat­lich erzielten Markt­wertes und der Markt­prämie.

Inbetriebnahme

Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude nach § 48 Absatz 3 EEG

Sonstige Anlagen bis 750 kWp

bis 10 KWp

bis 40 KWp

bis 750 kWp

ab 01.01.2021

8,56

8,33

6,62

6,01

Degression**

1,4%

ab 01.02.2021

8,44

8,21

6,53

5,93

Degression**

1,4%

ab 01.03.2021

8,32

8,10

6,44

5,84

Degression**

1,4%

ab 01.04.2021

8,21

7,99

6,35

5,76

Degression**

1,4%

ab 01.05.2021

8,09

7,78

6,26

5,68

Degression**

1,4%

ab 01.06.2021

7,98

7,76

6,17

5,60

Degression**

1,4%

ab 01.07.2021

7,87

7,65

6,08

5,52

Degression**

1,4%

ab 01.08.2021

7,76

7,55

6,00

5,45

Degression**

1,4%

ab 01.09.2021

7,65

7,44

5,91

5,37

Degression**

1,4%

ab 01.10.2021

7,54

7,34

5,83

5,29

Degression**

1,4%

ab 01.11.2021

7,43

7,23

5,75

5,22

Degression**

1,4%

ab 01.12.2021

7,33

7,13

5,67

5,15

Degression**

1,4%

ab 01.01.2022

7,23

7,03

5,59

5,07

Degression**

1,4%

ab 01.02.2022

7,13

6,93

5,51

5,00

Degression**

1,4%

ab 01.03.2022

7,03

6,84

5,43

4,93

Degression**

1,4%

ab 01.04.2022

6,93

6,74

5,36

4,86

Degression**

1,4%

ab 01.05.2022

6,83

6,65

5,28

4,80

Degression**

1,4%

ab 01.06.2022

6,74

6,55

5,21

4,73

Degression**

1,4%

ab 01.07.2022

6,64

6,46

5,14

4,66

Degression**

keine

ab 30.07.2022

8,60

7,50

6,20

-

Degression**

keine

* Festlegung der anzulegenden Werte nach § 48a EEG 2021
** Degressionsberechnung nach § 49 EEG 2021

Alle Angaben ohne Gewähr

HINWEIS: Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist die ieQ-systems Elektro GmbH & Co. KG